Nichtbetrieb des Gewerbes zu melden, ist bei längerer Unterbrechung der Tätigkeit sinnvoll. Es fallen dann keine Kosten für SVA an, es können aber auch keine Leistungen in Anspruch genommen werden.
Das hat keinen Einfluß auf die automatische Mitgliedschaft bei der WKO - und zu entrichtende Beiträge. Telefonate und mails wegen Aussetzung der Beiträge bis zur Wiederaufnahme des Gewerbes waren erfolglos....
Konkreter Fall:
Für eine 10-tägige Tätigkeit im Oktober 2010 wurde einer Pflegebetreuerin der volle Jahresbeitrag vorgeschrieben, ebenso für 2011 kurz nach Jahresbeginn.(Erst eine Zurücklegung des Gewerbes beendet die Mitgliedschaft bei und Zahlungen an die WKO, natürlich auch im Jahr der Zurücklegung in voller Höhe fällig.!).
Dieses Ergebnis langer Korrespondenz wurde der betroffenen Pflegebetreuerin übermittelt. Es ist anzunehmen , dass diese Vorschreibungen offen bleiben werden.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen